>>>>> Informationen zur Besteuerung von Immobilien
Im Folgenden möchten wir Ihnen einige wichtige Bestimmungen zur Besteuerung beim Kauf von Immobilien (Wohnungen, Häuser und Grundstücke) darlegen, wie sie derzeit (im Jahr 2022) in Kraft sind.
Wir beziehen uns dabei nur auf die am häufigsten vorkommenden Fälle. Für kompliziertere Situationen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
KAUF VON HÄUSERN UND WOHNUNGEN:
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Neubauten oder um gebrauchte Wohnungen oder Häuser handelt sowie ob es sich für den Käufer um die Erstwohnung oder Nicht-Erstwohnung handelt.
Neubauten unterliegen der Mehrwertsteuer (die Besteueuerung ist unverändert geblieben, abgesehen von den Fixgebühren). Gebrauchte Wohnungen hingegen unterliegen der Registersteuer.
A) Kauf von Neubauwohnungen – Erstwohnung (prima casa): 4% MWSt. auf den vollen Kaufpreis plus je 50,00 Euro für Register-, Hypothekar-, und Katastersteuer.
Käufer unter 36 Jahren mit einem Jahreseinkommen unter 40.000,00 € (ISEE) sind beim Kauf einer Neubauwohnung von den 3 Fixgebühren befreit, zudem erhalten sie ein Steuerguthaben in Höhe der bezahlten Mehrwertsteuer.
– Nicht-Erstwohnung: 10% MWSt. auf den vollen Kaufpreis plus 3 Fixgebühren zu je 200,00 Euro.
B) Kauf von gebrauchten Wohnungen oder Häusern: da ist zu unterscheiden, ob man von einer Privatperson oder von einer juristischen Person (Gesellschaft) kauft.
1) Kauf von einer Privatperson:
– Erstwohnung: in diesem Fall ist die Registersteuer auf den aufgewerteten ( um 15,5%) Katasterwert zu bezahlen. Steuersatz: 2% plus 2 Fixgebühren von je 50,00 Euro.
Dieser aufgewertete Katasterwert liegt meist weit unter dem eigentlichen Kaufpreis (der im Kaufvertrag natürlich angegeben wird).
Käufer unter 36 Jahren mit einem Jahreseinkommen unter 40.000,00 € (ISEE) sind beim Kauf einer gebrauchten Wohnung von jeglicher Steuer befreit.
– Nicht-Erstwohnung: 9% Registersteuer auf den aufgewerteten Katasterwert (diesmal um 26%) plus zwei Fixgebühren zu je 50,00 Euro.
Die Mindestregistersteuer beträgt aber in beiden Fällen 1.000,00 Euro.
Diese Ermäßigung von 2% gilt nicht für Luxusimmobilien (im Kataster mit A/1, A/8 und A/9 eingetragen).
2) Kauf einer gebrauchten Immobilie von einer Gesellschaft: Erstwohnung oder auch nicht: je nach Fall ganz unterschiedlich; kommt nicht oft vor.
KAUF VON GRUNDFLÄCHEN:
1) Baugründe: in diesem Fall kommt es auf den Verkäufer an, ob der Verkauf mit Mehrwertsteuer oder Registergebühr erfolgen muß.
Im Falle der Mehrwertsteuer: 10% – im Falle der Registergebühr: 9%, mit Mindestregistergebühr von 1.000,00 Euro.
2) landwirtschaftliche Liegenschaften:
– ist jemand selbstbebauender Landwirt, evtl. auch nur nebenberuflich, jedoch immer mit Eintragung in die Krankenversicherung für Landwirte : nur 2 Fixgebühren von je 200,00 Euro zu bezahlen;
– ist jemand nicht Landwirt, ist die Registergebühr in Höhe von 15% auf den Kaufpreis fällig, plus 1 Fixgebühr zu 50,00 Euro; auch in diesem Falle beträgt die Mindestregistersteuer 1.000,00 Euro.
KAUF VON BÜROS, GESCHÄFTEN usw:
Unterschiedliche Besteuerung, die Situation ist von Fall zu Fall anzusehen, sie hängt u.a. vom Verkäufer ab, ebenso wie lange er schon im Besitz der Immobilie ist, bzw. ob die Immobilie neu oder gebraucht ist oder ob sie Teil einer Gesellschaft ist. Erst im konkreten Fall kann Näheres gesagt werden. Im Normalfall wird auch der Wirtschaftsberater beigezogen.
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