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>>>>> Informationen zur Besteuerung von Immobilien

7. März 2025 / News bei Immobilien Wipptal

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige wichtige Bestimmungen zur  Besteuerung beim Kauf von Immobilien (Wohnungen,  Häuser und Grundstücke) darlegen, wie sie derzeit   in Kraft sind.
Wir beziehen uns dabei nur auf die  am häufigsten   vorkommenden Fälle. Für kompliziertere Situationen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

KAUF VON HÄUSERN UND WOHNUNGEN:
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Neubauten oder um gebrauchte Wohnungen oder Häuser handelt sowie ob es sich für den Käufer um die Erstwohnung oder Nicht-Erstwohnung handelt.
Neubauten von Bauträgern unterliegen der Mehrwertsteuer.

A) Kauf von Neubauwohnungen  – Erstwohnung  (prima casa) von einem Bauträger (juristische Person):  4% MWSt. auf den vollen Kaufpreis plus je 200,00 Euro   für Register-, Hypothekar-, und Katastersteuer.
  –  Nicht-Erstwohnung (von Bauträger) : 10% MWSt. auf den vollen Kaufpreis plus 3 Fixgebühren zu je 200,00 Euro.

B) Kauf von gebrauchten Wohnungen oder Häusern: da ist zu unterscheiden, ob man von einer Privatperson oder von einer juristischen Person/Bauträger kauft.
1) Kauf von einer Privatperson:
– Erstwohnung:
in diesem Fall ist die Registersteuer auf den aufgewerteten Katasterwert zu bezahlen. Steuersatz: 2% plus 2  Fixgebühren von je  50,00 Euro.
Dieser aufgewertete Katasterwert liegt meist weit unter dem eigentlichen Kaufpreis (der im Kaufvertrag natürlich angegeben wird).
Nicht-Erstwohnung: 9% Registersteuer auf den aufgewerteten Katasterwert plus zwei Fixgebühren zu je 50,00 Euro.
Die Mindestregistersteuer beträgt aber in beiden Fällen 1.000,00 Euro.
Diese Ermäßigung von 2% gilt nicht für Luxusimmobilien (im Kataster mit A/1, A/8 und A/9 eingetragen).

2) Kauf  einer gebrauchten Immobilie von einer Gesellschaft: Erstwohnung oder auch nicht: je nach Fall ganz unterschiedlich; kommt nicht oft vor.
Genaue Auskunft im Büro.

KAUF VON GRUNDFLÄCHEN:
1) Baugründe:
in diesem Fall kommt es  auf den Verkäufer an, ob der Verkauf  mit Mehrwertsteuer oder Registergebühr erfolgen muß.
Im Falle der Mehrwertsteuer:  10% – im Falle der Registergebühr: 9%, mit Mindestregistergebühr von 1.000,00 Euro.
2) landwirtschaftliche Liegenschaften:
– selbstbebauender Landwirt, evtl. auch nur nebenberuflich:  2  Fixgebühren  von je 200,00 Euro;
–  nicht in der Landwirtschaft tätig:  Registergebühr in Höhe von 15% auf den Kaufpreis, plus 1 Fixgebühr zu 50,00 Euro; auch in diesem Falle beträgt die Mindestregistersteuer 1.000,00 Euro.

KAUF VON BÜROS,  GESCHÄFTEN usw:
Unterschiedliche Besteuerung, die Situation ist  von Fall zu Fall anzusehen, sie  hängt u.a. vom Verkäufer ab, ebenso wie lange er schon im Besitz der Immobilie ist, bzw. ob die Immobilie neu oder gebraucht ist oder ob sie Teil einer Gesellschaft ist. Erst im konkreten Fall kann Näheres gesagt werden. Im Normalfall wird auch der  Wirtschaftsberater beigezogen.

Wenn Sie eine Frage haben, können Sie uns gerne eine E-Mail senden; wir werden Ihnen umgehend antworten!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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